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   OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06   

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https://dejure.org/2011,5474
OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2011,5474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.03.2011 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2011,5474)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. März 2011 - 5 U 29/06 (https://dejure.org/2011,5474)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 AktG, § 249 BGB
    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 93; BGB § 249
    AG; Bank; Darlegung; Makro-Hedging; Pflichtverstoß; Schaden; Schadensbegriff; Vorstand; Zinsgeschäfte - Schadensersatz gegen Vorstandsmitglieder einer Bank-AG wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatzpflicht von Bankvorständen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Corealcredit erhält keinen Schadensersatz von Ex-Managern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu Schadensersatzansprüchen einer Bank gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatzanspruch gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen angeblicher Pflichtverstöße durch Zinsgeschäfte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 6395
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 224/00

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Auch nach diesen Grundsätzen trifft die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris Rz. 8).

    Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Aktiengesellschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 93 Abs. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2007 - II ZR 304/04, NZG 2007, 231, Juris-Rz. 28 - für die Genossenschaft; Urteil vom 4.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris-Rz. 8 m. w. N - für die GmbH unter Hinweis auf die gleichlautenden Sorgfaltspflichten des Vorstands einer AG gemäß § 93 Abs. 1 AktG).

  • BGH, 21.12.2004 - VI ZR 306/03

    Begriff des Schadens bei Erschleichung von Subventionen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Hiernach ist die Differenzhypothese stets einer normativen Kontrolle zu unterziehen, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, Juris-Rz. 16; Großer Senat -, Beschluss vom 9.07.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212, Juris-Rz. 26).

    Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen, andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2004 - VI ZR 306/03, a. a. O.).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab, wobei für das Feststellungsinteresse die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84, Juris-Rz. 27 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
  • BGH, 17.10.2003 - V ZR 84/02

    Schadensmindernde Berücksichtigung von Steuervorteilen; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage gilt nicht, wenn der Schaden bei Klageerhebung noch nicht insgesamt zu beziffern war (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520, Juris-Rz. 6), selbst die nachfolgend - in der Berufungsinstanz - mögliche abschließende Bezifferung zwingt dann nicht dazu, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, Juris-Rz. 28 m. w. N.).
  • BGH, 17.01.1995 - VI ZR 62/94

    Bemessung eines Erwerbsschadens; Anforderungen an die Darlegung durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Dabei setzt die Schadensfeststellung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aber voraus, dass die erforderlichen Anknüpfungstatsachen dargelegt und gegebenenfalls zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1995 VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, Juris-Rz. 13).
  • BGH, 15.01.2008 - VI ZR 53/07

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage gilt nicht, wenn der Schaden bei Klageerhebung noch nicht insgesamt zu beziffern war (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2008 - VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520, Juris-Rz. 6), selbst die nachfolgend - in der Berufungsinstanz - mögliche abschließende Bezifferung zwingt dann nicht dazu, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, Juris-Rz. 28 m. w. N.).
  • BGH, 22.05.1984 - III ZR 18/83

    Vorrang der Belange einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Eine Schätzung in dieser Lage wäre prozessual unzulässig, weil sie vollkommen in der Luft hängen würde (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, Juris-Rz. 55; Urteil vom 26.11.1986 - VII ZR 260/85NJW 1987, 909, Juris-Rz. 10).
  • BGH, 08.01.2007 - II ZR 304/04

    Darlegungs- und Beweislast in einem Rechtsstreit einer Genossenschaft gegen den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH trägt die Aktiengesellschaft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 93 Abs. 2 AktG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2007 - II ZR 304/04, NZG 2007, 231, Juris-Rz. 28 - für die Genossenschaft; Urteil vom 4.11.2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, Juris-Rz. 8 m. w. N - für die GmbH unter Hinweis auf die gleichlautenden Sorgfaltspflichten des Vorstands einer AG gemäß § 93 Abs. 1 AktG).
  • BGH, 23.03.1995 - III ZR 80/93

    Direktanspruch des Alleingesellschafters einer GmbH wegen Amtshaftung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre unter Aufstellung einer Gesamtschadensbilanz zu beurteilen, während es nicht zulässig ist, aus dem Gesamtzusammenhang einzelne Schadensposten herauszugreifen und ohne Rücksicht auf ihn isoliert als Schaden geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1995 - III ZR 80/93, NJW-RR 1995, 864.
  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 285/88

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2011 - 5 U 29/06
    Juris-Rz. 21; BGH, Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 285/88, NJW-RR 1990, 287, Juris-Rz. 9).
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 171/59
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

  • LG Frankfurt/Main, 25.01.2006 - 9 O 143/04

    Keine Haftung des Vorstandes einer Bank für Verluste aus Zinsderivatgeschäften

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, juris) hat ausgeführt, die Klägerin habe hinsichtlich des in der Hauptsache gestellten Zahlungsantrags und der ersten beiden Hilfsklagegründe einen Schaden nicht substantiiert dargelegt bzw. hinsichtlich des dritten und vierten Hilfsklagegrundes den Grund des erhobenen Anspruchs nicht hinreichend bestimmt.
  • OLG Köln, 25.09.2012 - 15 U 101/10

    Haftung von Genussrechtskapital für qualifiziert pflichtwidrige Geschäfte der

    Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.03.2011 - 5 U 29/06 - im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass es der Beklagten (und Klägerin des "Vorstandsprozesses") nicht gelungen sei darzulegen, dass ihr durch die Entscheidungen der Vorstandsmitglieder die Zinsderivatgeschäfte betreffend ein Schaden entstanden sei (Anlage B 95).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Dementsprechend hätten sowohl das Landgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 25.01.2006, 3/9 O 143/04) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 22.03.2011, 5 U 29/06) in dem Prozess der Beklagten gegen ihre Vorstände entschieden, dass in dem Abschluss der Derivatgeschäfte kein kaufmännisch schlechthin unseriöses und verantwortungsloses Verhalten liege.
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 31/12

    Beratungspflichtverletzung bei Swapgeschäften wegen einer unterlassenen

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2012 - 5 U 135/11

    Vergütungsansprüche eines gekündigten Vorstands einer Aktiengesellschaft

     Nach herrschender Ansicht gelten für den Schadensbegriff im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG grundsätzlich keine Besonderheiten (vgl. Goette, Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast der objektiven Pflichtwidrigkeit bei der Organhaftung, ZGR 1995, 648, 671, 672), sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist (so Senat, Urteil vom 22.03.2011 - 5 U 29/06, S. 18, Juris-Rz. 62 und Großkommentar/ Hopt, AktG, 4. Aufl. 1999, § 93, Rdz. 262).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 362/11

    Bank muss bei Swapgeschäften über einstrukturierten negativen Anfangswert

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 363/11

    Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem negativen Anfangswert bei

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 375/11

    Schadenersatzbegehren des Kapitalanlegers wegen Aufklärungspflichtverletzung der

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 28.03.2013 - 8 O 43/12

    Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich eines negativen Anfangswerts eines

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter A II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 20/12

    Schadensersatz wegen Beratungsfehler bei Swapgeschäften; Verletzung der

    Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin aus anderen Swapgeschäften erzielten Gewinne (bereits) auf der Ebene der zu ihrer alleinigen Darlegungslast stehenden Schadensberechnung mittels eines Gesamtvermögensvergleiches berücksichtigt (so die von der Kammer in dem - beiden Parteien bekannten - Urteil vom 11. Mai 2012 - 8 O 77/11, BeckRS 2012, 11801 unter B II 2 d aa und bb vertretene Auffassung sowie - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens - OLG Frankfurt B.M., Urteil vom 22. März 2011 - 5 U 29/06, BeckRS 2011, 06395), oder (erst) im Rahmen der nur auf entsprechenden Einwand der Beklagten vorzunehmenden und zu deren Darlegungslast stehenden Vorteilsanrechnung (so - für Swapgeschäfte - OLG München, Urteil vom 22. Oktober 2012 - 19 U 672/12, BeckRS 2012, 21797 [unter 2 f]; ebenso - zur Berechnung des einer Gesellschaft aus der Entscheidung ihres Vorstandes, Swapgeschäfte zu tätigen, entstandenen Schadens unter Aufhebung des eben genannten Urteils des OLG Frankfurt B.M. vom 22. März 2011 - BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11 [unter II 2 d] sowie - für Aktien- und Optionsgeschäfte - OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 U 9/02, bei juris [unter 1]; zur Abgrenzung zwischen Gesamtvermögensvergleich und Vorteilsausgleichung sowie den zwischen beiden bestehenden Unterschieden vgl. Ganter, NJW 2012, 801).
  • LG Düsseldorf, 16.05.2014 - 8 O 37/12

    Umfang der Verpflichtung einer Bank zur kunden- und objektgerechten Beratung;

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 301/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

  • LG Düsseldorf, 06.09.2013 - 8 O 442/11

    Beratungspflichtverletzung bei unterlassener Aufklärung über den negativen

  • LG Düsseldorf, 04.04.2014 - 8 O 89/12

    Anspruch einer kommunalen Gebietskörperschaft auf Freistellung von der

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